Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen

Köln, 06.11.2015

Mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), welches 1972 zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Patientenversorgung verabschiedet wurde, ist auch die duale Finanzierung von stationären Leistungen eingeführt worden. Seitdem sind die Bundesländer mit der Finanzierung der Investitionskosten der Plankrankenhäuser beauftragt.

Diese Investitionsförderung ist allerdings seit Jahren rückläufig, sodass es für die Krankenhäuser aktuell einen Investitionsstau von zweistelligen Milliardenbeträgen zu bewältigen gibt. Um die den Ländern zur Verfügung stehenden Investitionsfördermittel angemessen den Plankrankenhäusern zuteilen zu können und somit dem wachsenden Problem der Unterfinanzierung etwas entgegenzuwirken, wurde im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) bereits 2009 die Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen in das KHG implementiert. Der mit § 10 KHG aufgenommene Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung betrifft den DRG-Bereich und für den Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik.

Für die Bundesländer wurde damit eine Möglichkeit geschaffen, die jährlichen Investitionskosten für die voll- und teilstationären Leistungen pauschal und analog zur Vergütung über das G-DRG-System über leistungsorientierte Investitionspauschalen den Plankrankenhäusern zu zuteilen.

Das neue Verteilungsinstrument, als welches die Investitionsbewertungsrelation angesehen werden kann, bildet den Investitionsbedarf der voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert über Investitionsbewertungsrelationen ab, welche auf Grundlage der Kalkulationsdaten ausgewählter Krankenhäuser ermittelt worden sind. Dadurch entfällt das Antragsverfahren von Einzelförderungen für Krankenhausinvestitionen mit hohem bürokratischem Aufwand. Zudem können die Krankenhäuser mit mehr Freiheit und Flexibilität über die Einsatzmöglichkeiten der finanziellen Mittel entscheiden und erlangen gleichzeitig eine größere Planungssicherheit. Allerdings kann das Problem der bestehenden Unterfinanzierung durch Umstellung der Investitionsfinanzierung auf leistungsorientierte Investitionspauschalen nicht gelöst werden, da nur die den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel verteilt werden können.

Auch das Krankenhausstrukturgesetz, welches am 01. Januar 2016 in Kraft treten soll, bietet keine Lösung für die unzureichende Investitionsfinanzierung an. Die Finanzierung der Investitionen wird weiterhin über die Bundesländer organisiert, denen es freisteht, ob und in welchem Umfang der neue Investitionsfinanzierungsansatz über leistungsorientierte Investitionspauschalen angenommen und umgesetzt wird, oder ob das bisherige Finanzierungsmodell beibehalten werden soll. Mit der Entwicklung und jährlichen Kalkulation von bundeseinheitlichen Investitionsbewertungsrelationen wurde das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt.

Grundlage für die Entwicklung der Investitionsbewertungsrelation bilden die Kalkulationsdaten der förderfähigen Maßnahmen (gemäß KHG) von ausgewählten und nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem InEK an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser. Die Daten werden in Form von Investitionskostenmodulen freiwillig dem InEK übermittelt und dann zu einer einheitlichen und zwischen den Krankenhäusern vergleichbaren Datenstruktur zusammengeführt. Die übermittelten Kosten je Modul, die im Allgemeinen aus der Anlagenbuchhaltung der Krankenhäuser stammen, werden mit der jeweils zugehörigen Nutzungsdauer, dem entsprechenden Leistungsvolumen sowie den zugehörigen Leistungsinformationen und der Fallzahl zu fallbezogenen Investitionskosten kalkuliert. Die Erlöse ergeben sich als dann als Produkt aus der leistungsorientierten Investitionsbewertungsrelation und dem landesspezifischem Investitionsbasisfallwert.

Der erste IBR-Katalog konnte für das Jahr 2014 kalkuliert werden. Dieser war differenziert nach voll- und teilstationären Entgelten und Zusatzentgelten aufgebaut. Für den zweiten IBR-Katalog 2015 konnte bereits eine breitere Datenbasis durch weitere freiwillig teilnehmende Plankrankenhäuser als Kalkulationsgrundlage verwendet werden. Neben einer fallbezogenen Bewertungsrelation für jedes Entgelt konnte somit für 2015 zudem eine verweildauerbezogene Bewertungsrelation eingeführt werden, wodurch nun für alle bewerteten vollstationären Leistungen eine Investitionsbewertungsrelation pro Fall und Berechnungstag angegeben werden kann.

Auch die Entwicklung der Bezugsgröße zur Ableitung der Investitionsbewertungsrelation, welche die mittleren Investitionskosten pro Fall darstellt und für DRG und PEPP getrennt zu ermitteln ist,  verdeutlicht, wie wichtig eine breitere Datenbasis durch Kalkulationsdaten der Krankenhäuser ist. Im Jahr 2014 lag diese bei 286,06 EUR und stieg im Jahr 2015 auf 313,07 EUR an. Dadurch wird deutlich, wie die Aussagekraft der Investitionsbewertungsrelation durch eine breitere Kalkulationsdatenbasis maßgeblich verbessert werden kann. Für das Jahr 2015 haben 44 Plankrankenhäuser an der Vereinbarung zur Datenübermittlung teilgenommen.

Allerdings wird die Teilnahme von weiteren Krankenhäusern notwendig sein, um neben der Weiterentwicklung der Investitionsbewertungsrelation für das G-DRG-System zukünftig auch ausreichende Datenmengen für die Kalkulation von leistungsorientierten Investitionspauschalen für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zu ermöglichen, für deren Kalkulation die bisherigen Daten noch nicht ausgereicht haben.

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Hier finden Sie weiterführende Informationen:

http://www.g-drg.de/cms/inek_site_de/Investitionsbewertungsrelationen_IBR_2015/IBR-Katalog_2015
http://www.g-drg.de/cms/Kalkulation2/Investitionskosten/Vereinbarung
http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2015-4/krankenhausreform.html