BEMA ist die Abkürzung für den Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen als Abrechnungsgrundlage vertragszahnärztlicher Leistungen in Deutschland gem. § 87 Abs. 2 und 2h SGB V und trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Grundsätzlich werden alle zahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, insofern gesetzlich durch das Bundesgesetz keine Änderung bestimmt wird. Die grundlegende Änderung, die eine Notwendigkeit des Bewertungsmaßstabes schafft, liegt bei der Vergütung der zahnärztlichen Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen, wonach der BEMA primär zu Abrechnungszwecken von zahnärztlichen Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet wird. Als Bestandteil der Bundesmantelverträge kann er zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (siehe auch: KZBV) und dem Spitzenverband verhandelt werden.
Zu den wichtigsten Bestimmungen, die der Bewertungsmaßstab vornimmt, zählen:
- Bestimmung über Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges Verhältnis zueinander
- Bestimmung über nicht abrechnungsfähige Leistungen
- Bestimmung über nicht im BEMA enthaltene zahnärztliche Leistungen
- Bestimmung über die Abrechnungsweise von Vertragszahnärzten
- Bestimmung über die Vergütung von angefallenen allgemeinen Praxiskosten
- Bestimmung über den Geltungszeitraum des BEMA
Folgende Leistungen können gemäß des BEMA abgerechnet werden:
- Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
- Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)
- Kieferorthopädische Behandlung
- Systematische Behandlung von Paradontopathien
- Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Anhand der Gebührennummer, den entsprechenden Oberkategorien zugeordnet, lassen sich die erbrachten Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen eindeutig vergüten.