A B D E G K M S V

Die Abkürzung BSG steht für das Bundessozialgericht, einem Revisionsgericht mit Sitz in Kassel. Durch das Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetz vom 01. Januar 1954 bestand die Notwendigkeit eines, bis dahin nicht vorhandenen, Gerichts zur Klärung von Angelegenheiten der Sozialversicherung. Daher wurde neben dem Bundesgerichtshof (in Karlsruhe), dem Bundesverwaltungsgericht (in Leipzig), dem Bundesfinanzhof (in München) und dem Bundesarbeitsgericht (in Erfurt) für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht am 11. September 1954 in Kassel eröffnet.

Als Revisionsgericht entscheidet das BSG lediglich über Rechtsfragen und hat tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen hinzunehmen. Dies geschieht in den 14 Senaten, die jeweils mit einer Vorsitzenden Richterin oder einem vorsitzenden Richter besetzt sind und jeweils einem Themenschwerpunkt zugeordnet sind (z.B. 1. Senat – Krankenversicherung; 6. Senat – Vertrags(zahn)arztrecht). Je nach Geschäftsfall gehören neben den Senaten zwei beziehungsweise drei weitere Richterinnen oder Richter an. Wesentliche Aufgabe des BSG ist die Sicherung der Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts.

Für folgende „Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit“ ist das BSG zuständig:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Soziale Pflegeversicherung
  • Künstlersozialversicherung
  • Vertrags(zahn)arztrecht
  • Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (neben der Arbeitslosenversicherung zum Beispiel auch Insolvenzgeld)
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz
  • Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, unter anderem Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz
  • Sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld/Elterngeld)

 

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