Hürth, 12.06.2019

 

Wer zählt eigentlich wie und was überhaupt??

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum für ein und das selbe Jahr die Anzahl der Krankenhäuser in Deutschland so stark differiert? Ob Statistisches Bundesamt, der Gemeinsame Bundesausschuss oder das Institut für das Entgeltsystem in Krankenhaus (InEK). Jeder veröffentlicht Zahlen, die auf den ersten Blick nicht so recht zueinander passen wollen.

Dieser Frage sind wir nachgegangen und entstanden ist dieser Blogbeitrag, der die zugrundelegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die unterschiedliche Zählweise erläutert.

 

 Die Zählweise der Anzahl deutscher Kliniken liegt zahlreichen Paragrafen zugrunde

Strukturierter Qualitätsbericht

Kurz: Alle, die über Krankenkassen abrechnen dürfen (inkl. Tageskliniken und rein psychiatrische Einrichtungen)

Krankenhäuser, die nach § 108 SGB V zugelassen sind. Hierin geregelt sind diejenigen Krankenhäuser die Ihre Behandlungsleistungen über die die gesetzliche Krankenversicherung erbringen dürfen.

Im Einzelnen sind dies:

  • Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
  • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Grunddaten der Krankenhäuser

Kurz: Alle, die die zu versorgenden Personen unterbringen und verpflegen können (stationär)

Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 KHG, einschließlich der in den §§ 3, 5 des KHG genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gehören.

Im Einzelnen sind dies:

Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen, Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

Hierzu zählen neben den somatischen Kliniken* auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen**

*Medizinische Krankenhäuser, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen und zu heilen, sowie ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe leisten.

 **Vorsorgeeinrichtungen,  die eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenwirken.

**Rehabilitationseinrichtungen, die eine Krankheit heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern. Hierunter fallen auch die Maßnahmen die im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den erzielten Behandlungserfolg sichern oder festigen sollen. Mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, diese zu beseitigen oder zu mindern / auszugleichen und eine Verschlimmerung zu verhüten.

Weiterhin betrifft dies Einrichtungen, die darauf eingerichtet sind den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie zu verbessern. Ferner auch durch andere geeignete Hilfen, wie geistige und seelische Einwirkungen, die dem Patienten helfen die Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu verbessern.

Die Behandlungen müssen stets unter / oder durch Mitwirkung von besonders geschultem Personal sowie ständiger ärztlicher Leitung stehen. Darüber hinaus müssen ausreichend, ihrem Versorgungsauftrag entsprechend, diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen stehen sowie die Möglichkeit, Patienten unterbringen und verpflegen zu
können.

§ 21 KHEntgG – Leistungsdaten

Kurz: Alle, die über das G-DRG System abrechnen und Ihre voll- und teilstationären Leistungsdaten an das InEK übermitteln (ausgenommen PEPP-Krankenhäuser)

Krankenhäuser die gemäß § 17b KHG pauschale Entgelte über das G-DRG System mit den Kostenträgern abrechnen, sogenannte G-DRG Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser übermitteln jeweils zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr Ihre Leistungsdaten gemäß § 21 KHEntgG Absatz 2 auf einem maschinenlesbaren Datenträger an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses nutzt die Daten zur Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG Systems, u.a. für die Berechnung der Bezugsgröße.

 

§ 21 KHEntgG – Leistungsdaten zzgl. Kostendaten

Kurz: Alle, die eine Kalkulationsvereinbarung zur Übermittlung der Kostendaten mit dem InEK geschlossen haben (ausgenommen PEPP-Krankenhäuser)

Krankenhäuser, die neben den § 21 KHEntgG Absatz 2 eine zusätzliche Kalkulationsvereinbarung (Erhebung von Kostendaten) mit dem InEK getroffen haben. Diese Datensätze bilden nach Durchführung der Plausibilitäts- und Konformitätsprüfungen die Grundlage für die Weiterentwicklung der G-DRG-Klassifikation.